Notar Huber 9 Notariat für Unternehmen 9 Offene Gesellschaft

WAS IST EINE OG?

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Offene Gesellschaft

Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten haben kann. In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen (z.B. Arbeitsgesellschaften) können. Die Gesellschaft hat unter ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

DIE WICHTIGSTEN MERKMALE EINER OFFENEN GESELLSCHAFT IN ÖSTERREICH:

  1. Rechtsform: Die OG ist eine Personengesellschaft, bei der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter zusammenkommen, um ein gemeinsames Unternehmen zu betreiben.
  2. Haftung: Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich unbeschränkt und persönlich. Das bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der OG haften.
  3. Gesellschaftsvertrag: Die Regelungen für die OG werden in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Gewinn- und Verlustverteilung, das Entnahmerecht und andere wichtige Aspekte regelt.
  4. Vertretung: Vertretungsbefugt sind alle Gesellschafter und zwar jeder für sich allein.
    Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag entscheiden, einzelne Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung zu vereinbaren.
  5. Firma: Die OG kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Phantasiebezeichnung als Firma wählen. Die Firma muss einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz („offene Gesellschaft“, „OG“) enthalten. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wenn in einer OG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. Für Freiberufler bestehen Sonderbestimmungen.
  6. Eintragung: Die OG muss im Firmenbuch eingetragen werden, um ihre Rechtsfähigkeit zu erlangen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Offene Gesellschaft eine bestimmte Form der Personengesellschaft darstellt, und es gibt auch andere Rechtsformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Bei der Wahl der Rechtsform sollten die individuellen Bedürfnisse, steuerliche Überlegungen, Ziele und Haftungspräferenzen der Gesellschafter berücksichtigt werden. Es wird daher empfohlen, eine rechtliche Beratung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die gewählte Rechtsform den persönlichen Anforderungen entspricht.

Wie gründe ich eine Offene Gesellschaft?

Die Gründung einer Offenen Gesellschaft (OG) erfordert die Einhaltung bestimmter Schritte und Formalitäten. Die folgenden Schritte bieten einen Überblick über den Gründungsprozess:

    1. Gesellschaftsvertrag erstellen: Erstellen Sie einen Gesellschaftsvertrag, der die grundlegenden Regelungen für die OG festhält. In diesem Vertrag sollten die wichtigsten Punkte wie Firmenname, Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Namen der Gesellschafter sowie Regelungen zur Gewinnverteilung festgelegt werden.
    2. Firmenname wählen: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder „OG“ enthalten.
    3. Eintragung im Firmenbuch: Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell zu beglaubigen. Nach erfolgreicher Eintragung erhalten Sie eine Firmenbuchnummer.
    4. Gewerbeanmeldung: In vielen Fällen ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich zu der Eintragung im Firmenbuch auch eine Gewerbeanmeldung bei der örtlichen Gewerbebehörde vornehmen.
    5. Sozialversicherung und Steuern: Jeder Gesellschafter unterliegt grundsätzlich der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG. Dies gilt nur sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.

    Die offene Gesellschaft selbst ist kein Steuerrechtssubjekt. Der Gewinn der Gesellschaft wird auf Ebene der Gesellschaft festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Jeder offene Gesellschafter ist für den auf ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig. Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern.

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